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Folge 38

Die Klage im Zusammenhang mit *Palworld* sowie die dazugehörigen Patentanmeldungen sind Gegenstand von Diskussionen.
Es handelt sich um eine Patentverletzungsklage, die von Nintendo Co., Ltd. und The Pokémon Company gegen Pocketpair, Inc. – den Entwickler und Vertreiber der Spielesoftware *Palworld* – eingereicht wurde.
Bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Spielesoftware kommen sowohl Urheberrechts- als auch Patentverletzungen als Streitpunkte in Betracht.
Bei Klagen wegen Urheberrechtsverletzung müssen sowohl Ähnlichkeit als auch eine Abhängigkeit nachgewiesen werden, was eine hohe Hürde darstellt. So verklagte beispielsweise GREE, Inc. das Unternehmen DeNA Co., Ltd. und andere mit der Behauptung, das mobile Internetspiel *Tsuri-ge Town 2* verletze das Urheberrecht der Klägerin; während das erstinstanzliche Gericht eine einstweilige Verfügung und teilweisen Schadensersatz zusprach, stellte das Berufungsgericht keine Urheberrechtsverletzung fest und hob das ursprüngliche Urteil auf.
Bei Patentverletzungsklagen wird typischerweise geltend gemacht, dass die Algorithmen des Spiels die Patentrechte der Klägerin verletzen. Kläger können sich einen strategischen Vorteil verschaffen, indem sie einen Teil der ursprünglichen Patentanmeldung abspalten und eine auf das mutmaßlich verletzende Produkt zugeschnittene Teilanmeldung einreichen.
Beklagte können eine Verletzung vermeiden, indem sie das Design des beanstandeten Produkts ändern. In solchen Fällen könnte die Klägerseite die „Äquivalenzlehre“ anführen oder eine neue Teilanmeldung einreichen, die auf das überarbeitete Produkt abgestimmt ist.
Beklagte können zudem Einwände auf der Grundlage von Nichtigkeitsgründen vorbringen (Artikel 104-3 des Patentgesetzes).
Rechtsstreitigkeiten wegen Patentverletzung sind mit Mixed Martial Arts vergleichbar. Selbst wenn man glaubt, die Oberhand zu gewinnen, kann ein Gegenangriff des Gegners das Blatt augenblicklich wenden.
Gerichte streben häufig eine Beilegung des Falls durch Vergleich an, anstatt ein förmliches Urteil zu fällen (Artikel 89 der Zivilprozessordnung). Ein Vergleich erspart dem Gericht die Mühe der Urteilsabfassung. Während Gerichtsakten grundsätzlich öffentlich zugänglich sind (Artikel 91 Absatz 1 des Gesetzes), werden die Teile, die sich auf die Vergleichsbedingungen beziehen, vertraulich behandelt (Artikel 91 Absatz 2 Satz 2), sodass die Parteien eine öffentliche Bekanntgabe der Einzelheiten des Vergleichs vermeiden können. Im Rechtsstreit um *Palworld* hat eine Teilanmeldung (Patentanmeldung Nr. 2026-19762) – die aus dem Klagepatent hervorgegangen ist (Prioritätsdatum der Stammanmeldung: Dezember 2021) – für Aufsehen gesorgt, nachdem sie einen Zurückweisungsbescheid erhalten hatte. Dieser stützte sich auf ein Video einer Spielesoftware, das im Rahmen einer Eingabe durch Dritte vorgelegt worden war; das betreffende Video stammte aus dem Jahr 2013.
Es wird vermutet, dass die Klägerin die Teilanmeldung in der Hoffnung einreichte, sich für den Fall einer gerichtlichen Vergleichsempfehlung günstigere Bedingungen zu sichern. Doch durch den Erhalt der Zurückweisung – begründet mit einem Video, das bereits vor dem Prioritätsdatum des ursprünglichen Patents veröffentlicht worden war – lieferte sie der Gegenseite faktisch Argumente für die Ungültigkeit des Patents. Kurz gesagt: Sie hat in ein Wespennest gestochen.