Folge 35
In einem Rechtsstreit zwischen der japanischen Audiogeräte-Herstellerin ZOOM Corporation und Zoom Video Communications, Inc. (im Folgenden: Zoom Inc.) sowie deren japanischem Vertriebspartner, in dem ZOOM behauptete, das Logo des Online-Meeting-Systems „Zoom“ ähnele dem eigenen Logo und verletze somit die Markenrechte, entschied das Bezirksgericht Tokio am 24. April, dass Zoom Inc. rund 166,2 Millionen Yen und der Vertriebspartner rund 16,1 Millionen Yen zahlen muss. Das Gericht erließ keine Anordnung zur Unterlassung der Logo-Nutzung. Anmerkung: Obwohl das Urteil bereits vor über einem Monat ergangen ist, wurde es noch nicht auf der Website des Obersten Gerichtshofs veröffentlicht; diese Erklärung basiert daher auf Medienberichten. Die ZOOM Corporation entwickelt und vertreibt Elektronik- und Audiogeräte. Im Jahr 2005 beantragte sie die Eintragung ihrer Marke für das Logo, eine stilisierte Version der vier Buchstaben „ZOOM“, die im darauffolgenden Jahr registriert wurde. Zoom Inc. wurde 2011 in den USA gegründet und verwendet das „Zoom“-Logo, das den Namen des Dienstes repräsentiert, auf seinen Software-Bildschirmen und Webseiten. Die Klägerin hatte zuvor auf ihrer Webseite angegeben, dass aufgrund der Handlungen der Beklagten ihre Kundendienst-Telefon- und E-Mail-Leitungen ab etwa Oktober 2019 mit Anfragen zu Videokonferenzdiensten überlastet waren. Darüber hinaus erreichte der Aktienkurs des Unternehmens im Juni 2020 nach der Veröffentlichung der Geschäftszahlen von ZVC aufgrund von Namensverwechslungen zwei Tage in Folge den Höchststand, bevor er stark einbrach. Dies beeinträchtigte nicht nur den Geschäftsbetrieb der Klägerin, sondern schädigte auch unbeteiligte Drittinvestoren. Die Klägerin hatte diese Informationen zuvor auf ihrer Webseite veröffentlicht, sie wurden jedoch inzwischen entfernt. Das Urteil stellte fest, dass beide Unternehmen die stilisierte Schreibweise „ZOOM“ oder „Zoom“ verwenden und dass Aussprache und Bedeutung von „Zoom“ identisch sind. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Logos beider Unternehmen insgesamt eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen und befand daher, dass das Logo von Zoom die Markenrechte von ZOOM verletzt habe. Aufgrund der weitverbreiteten Nutzung der Online-Konferenzdienste von Zoom nach der COVID-19-Pandemie entschied das Gericht jedoch, dass nach Juli 2020 keine Verwechslungsgefahr mehr zwischen den beiden Unternehmen durch die Nutzer bestand. Daher verurteilte es Zoom Inc. zwar zur Zahlung eines Betrags in Höhe der Lizenzgebühren für frühere Markenrechtsverletzungen, untersagte dem Unternehmen jedoch nicht die weitere Verwendung des Logos. Im Übrigen ist der Gegenstand des Markenschutzes nicht die Marke selbst, sondern der in ihr verkörperte Geschäftswert (Artikel 1 des Markengesetzes). In diesem Zusammenhang ist der Kommentar des Ermittlers im Fall Kozosushi (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11. März 1997, Az. 1102 (O) von 1994, Dritte Kammer, Minshu, Band 51, Nr. 3, S. 1055) relevant. Bei Rechten wie Patenten und Gebrauchsmustern sind im Vergleich zu Markenrechten unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. Patente und Gebrauchsmuster besitzen einen eigenen kreativen Wert, und patentverletzende Produkte nutzen diese Rechte in ihrer Funktionsweise, Wirksamkeit usw. Daher entspricht ein Teil des Umsatzes patentverletzender Produkte zwangsläufig der Vergütung für die Patentrechte. Darüber hinaus signalisiert der Verkauf patentverletzender Produkte die Nachfrage nach Produkten, die diese Patentrechte verkörpern, und die Tatsache, dass solche Produkte verkauft werden, deutet auf eine Nachfrage nach Lizenzen für diese Patentrechte hin. Markenrechte hingegen besitzen keinen eigenen kreativen Wert; sie erlangen erst einen Wert, wenn sie mit dem Geschäftsruf des Unternehmens oder der Organisation, die die Waren herstellt, verbunden sind. Das heißt, der Verkauf von Waren mit einer Marke bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Marke zum Umsatz beigetragen hat, noch bedeutet der Warenverkauf zwangsläufig, dass eine Nachfrage nach Lizenzen zur Nutzung dieser Marke besteht. (Gleiches Urteil, Supreme Court Case Commentary, Civil Cases, 1997 (Teil 1)) (Seite 370) In diesem Rechtsstreit ist die Beklagte, Zoom, Inc., ein in den Vereinigten Staaten ansässiges Unternehmen. Das „Zoom“-Logo, das mit ihrem Online-Meeting-System verbunden ist, wurde schnell zu einer bekannten Marke. Zoom, Inc. hat kein Interesse daran, eine Lizenz für die Marke der ZOOM Corporation in Japan zu erwerben. Es trifft jedoch auch zu, dass der ZOOM Corporation durch die Verwechslung der beiden Logos bei den Verbrauchern ein Schaden entstanden ist. Daher hätte die ZOOM Corporation Zoom, Inc. auffordern müssen, einen Hinweis zur Vermeidung von Irreführung und Verwechslung aufzunehmen, wenn Anfragen zu ihrem Videokonferenzdienst eingingen. Zoom, Inc. hätte zudem auf ihren Software-Bildschirmen und Webseiten darauf hinweisen müssen, dass sie in keiner Verbindung zur ZOOM Corporation steht. Sollte die ZOOM Corporation Zoom, Inc. nicht dazu aufgefordert haben, einen solchen Hinweis aufzunehmen, trägt die ZOOM Corporation die Verantwortung für die Verwechslung und Verwechslung bei den Verbrauchern. Wenn die ZOOM Corporation die Zoom Inc. zur Verwendung einer irreführenden oder verwechslungsfähigen Markenangabe aufgefordert hat und die Zoom Inc. dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, stellt dies eine „vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen einer anderen Person“ (Artikel 709 des Bürgerlichen Gesetzbuches) dar und begründet somit eine allgemeine unerlaubte Handlung. Dieser Fall sollte nicht nach Markenrecht, insbesondere nicht im Hinblick auf Lizenzgebühren (Artikel 38 Absatz 3 des Markengesetzes), sondern nach allgemeinem Deliktsrecht (Artikel 709 des Bürgerlichen Gesetzbuches) behandelt werden. Das Urteil in diesem Fall lässt auf mangelnde Kompetenz des Richters schließen.