Folge 33
In Folge 27 haben wir den Unterschied zwischen Urheberrecht und Designrecht im Hinblick auf den Schutz von Bildern im virtuellen Raum (Metaverse) erläutert. Diesmal untersuchen wir die Möglichkeit des Urheberrechtsschutzes für Avatare. Wikipedia definiert „Avatar“ wie folgt: „Ein Avatar ist ein Charakterbild, das primär zu Kommunikationszwecken als ‚Alter Ego‘ eines Nutzers in einem Computernetzwerk verwendet wird.“ Auf Grundlage dieser Definition stellte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil zur Urheberrechtsverletzung (Urteil Nr. 1443 (O) von 1992, 17. Juli 1997, Erste Kammer, Minshu Bd. 51, Nr. 6, S. 2714) fest, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß dem Urheberrechtsgesetz als „kreativer Ausdruck von Gedanken oder Gefühlen“ (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 desselben Gesetzes) definiert ist. In einem fortlaufenden Manga in Form abgeschlossener Episoden, in dem Charaktere mit bestimmten Namen, Aussehen, Rollen usw. wiederholt dargestellt werden, stellt jeder Manga, in dem solche Charaktere abgebildet sind, ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Es ist nicht möglich, die sogenannten Charaktere dieser Figuren als urheberrechtlich geschützte Werke zu betrachten, die vom jeweiligen Manga getrennt sind. Denn das, was als Charakter bezeichnet wird, ist ein abstraktes Konzept, vielleicht am besten als die Persönlichkeit eines Charakters beschrieben, die aus dem konkreten Ausdruck des Mangas sublimiert ist. Es ist nicht der konkrete Ausdruck selbst und kann daher nicht als solcher betrachtet werden. Als kreativer Ausdruck von Gedanken oder Gefühlen wird es betrachtet. Folglich kann in einem fortlaufenden Manga-Zyklus mit abgeschlossenen Episoden eine Urheberrechtsverletzung für jede einzelne abgeschlossene Folge vorliegen. Um festzustellen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, muss geprüft werden, welche Folge des fortlaufenden Mangas relevant ist. Ausgehend von dieser Argumentation schützt das Urheberrecht selbst bei Avataren nur die einzelnen Bilder oder Videos, die im virtuellen Raum dargestellt werden; Charaktere, die keine konkreten Darstellungen von Personen sind, sind nicht schutzfähig.