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Episode 3

In Japan wird nach Einreichung einer Patentanmeldung (Artikel 36 des Patentgesetzes) und Beantragung einer Prüfung (Artikel 48-2 bis 4 desselben Gesetzes) die Registrierungsrate bei der ersten Benachrichtigung gewährt (die Registrierung erfolgt sofort ohne Benachrichtigung). Die Quote der Ablehnungsgründe liegt bei 14,3 % (Januar bis Dezember 2022) (https://www.jpo.go.jp/toppage/pph-portal-j/statistics.html). Mit anderen Worten: Mehr als 85 % der Bewerbungen erhalten einen Ablehnungsbescheid.
Eine Mitteilung über Ablehnungsgründe (Artikel 50 des Gesetzes) ist eine Mitteilung darüber, dass die Anforderungen von Artikel 29, Artikel 29-2, Artikel 36 usw. des Gesetzes nicht erfüllt sind. Davon sind Verstöße gegen Artikel 36 desselben Gesetzes auf unvollständige Beschreibungen und die Inkompetenz des Anmelders zurückzuführen. Mit anderen Worten: Es handelt sich um einen peinlichen Ablehnungsgrund für den Makler.
Wenn das Patentamt, mit dem Ihr Unternehmen Geschäfte tätigt, häufig Mitteilungen über Ablehnungsgründe aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 36 desselben Gesetzes erhält, sollte festgestellt werden, dass das Patentamt als Anmeldebevollmächtigter nur über geringe Fähigkeiten verfügt.