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Folge 22

Beim Aufbau eines Markenimages kann es sinnvoll sein, das Hintergrundmuster auf der Produktoberfläche oder das Hintergrundmuster auf dem Geschenkpapier rechtlich schützen zu lassen.
Die Richtlinien des japanischen Patentamts zur Markenprüfung besagen in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Punkt 6 des Markengesetzes (eine Marke, die von Verbrauchern nicht als Produkt oder Dienstleistung eines bestimmten Unternehmens erkannt werden kann), der Voraussetzung für die Markenregistrierung ist, Folgendes: „Zu Marken, die aus Hintergrundmustern bestehen, gilt: Wird eine Marke lediglich als Hintergrundmuster erkannt, weil sie aus sich wiederholenden Figuren usw. besteht, fällt sie unter diesen Punkt. Selbst wenn sie als Hintergrundmuster erkannt wird, werden Umstände wie eine besondere Form in ihrer Zusammensetzung berücksichtigt, um zu entscheiden, ob sie unter diesen Punkt fällt.“ Mit anderen Worten: Hintergrundmuster können grundsätzlich nicht registriert werden, können aber bei besonderer Unterscheidungskraft registriert werden.
In einem Einspruch gegen einen Zurückweisungsbescheid wurde festgestellt, dass eine Marke, bestehend aus einer Ellipsenfigur mit in der Mitte des Ellipsenumrisses kombinierten Arabeskenmustern, wobei der Musterteil goldfarben und der Hintergrund hellgrün ist, unter Artikel 3 Absatz 1 Punkt 6 des Markengesetzes fällt und nicht eingetragen werden kann (Berufungsfall Nr. 6195 von 1971).
In einer Klage auf Aufhebung des Berufungsbescheids stellte das Gericht daraufhin fest, dass die Blumen- und Arabeskenmuster, aus denen die Bildmarke besteht, lediglich strukturelle Elemente sind und dass selbst bei Alltäglichkeit der einzelnen Elemente leicht erkennbar ist, dass die Marke als Ganzes durch ihre Anordnung, Kombination, Farbgebung usw. Unterscheidungskraft besitzen kann (Tokio High Court Case 1974 (Gyo-ke) Nr. 7, Urteil vom 18. September 1974).
Um ein Hintergrundmuster auf der Oberfläche eines Produkts oder auf Geschenkpapier als Marke eintragen zu lassen, muss das Muster Unterscheidungskraft besitzen. Selbst wenn das Muster weiterhin verwendet wird, verliert es daher seine Unterscheidungskraft, wenn ein anderes Unternehmen in der Zwischenzeit ein ähnliches Muster verwendet.
Zunächst wird das Hintergrundmuster als Design registriert. Die Designeintragung erfordert Neuheit (Artikel 3 Absatz 1 des Designgesetzes) und darf nicht leicht zu erstellen sein (Artikel 3 Absatz 2). Anders ausgedrückt: Neue Hintergrundmuster lassen sich leichter eintragen. Designrechte haben eine Schutzdauer von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung zur Designeintragung (Artikel 21 Absatz 1 des Designgesetzes). Erlangt das Design während dieser Zeit durch Verwendung die Fähigkeit, seine Produkte von anderen zu unterscheiden, kann das Hintergrundmuster nach Ablauf der Designrechte dauerhaft verwendet werden, indem es als Marke eingetragen wird.