Folge 19
Ein Antrag auf Prüfung einer Patentanmeldung kann innerhalb von drei Jahren ab dem Anmeldetag gestellt werden (Patentgesetz, Artikel 48-3, Absatz 1), und wenn innerhalb dieser Frist kein Antrag auf Prüfung gestellt wird, gilt die Patentanmeldung als zurückgezogen (Patentgesetz, Artikel 4, Absatz 4). Wenn seit dem Anmeldetag ein Jahr und sechs Monate vergangen sind, wird die Patentanmeldung veröffentlicht (Patentgesetz, Artikel 64, Absatz 1), sodass selbst wenn eine Anmeldung mit demselben Inhalt wie die zurückgezogene Patentanmeldung eingereicht wird, diese unter Artikel 29, Absatz 1 (Neuheit) desselben Gesetzes fällt und abgelehnt wird (Patentgesetz, Artikel 49, Absatz 2). Die Prüfungsantragsquote für Patentanmeldungen beträgt 74,8 % (2020) (https://www.jpo.go.jp/resources/report/nenji/2024/document/index/020202.pdf). Mit anderen Worten: Bei einer von vier Patentanmeldungen werden keine Rechte erteilt, und dies hat erst nach Veröffentlichung der Anmeldung zur Folge, dass spätere Anmeldungen ausgeschlossen werden (Patentgesetz, Artikel 29, Absatz 1 oder Artikel 29, Absatz 2). Auch wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht entschieden ist, ob eine Prüfung beantragt werden soll oder nicht, und die Notwendigkeit der Erlangung von Rechten drei Jahre nach der Anmeldung entsteht, ist die Möglichkeit zur Erlangung von Rechten bereits vertan. Da Gebrauchsmuster dagegen ohne Sachprüfung eingetragen werden (Gebrauchsmustergesetz, Artikel 14, Absatz 2), kann das Recht erst ausgeübt werden, wenn ein technischer Bewertungsbericht für das Gebrauchsmuster vorgelegt und eine Warnung ausgegeben wurde (Gebrauchsmustergesetz, Artikel 29-2). Ein Antrag auf eine technische Bewertung des Gebrauchsmusters kann auch noch nach Ablauf des Gebrauchsmusterrechts gestellt werden (Gebrauchsmustergesetz, Artikel 12, Absatz 2). Ein Inhaber von Gebrauchsmusterrechten kann innerhalb von drei Jahren ab dem Anmeldedatum der Gebrauchsmusterregistrierung eine Patentanmeldung auf der Grundlage der Gebrauchsmusterregistrierung einreichen (Patentgesetz, Artikel 46-2, Absatz 1). In Anbetracht des Vorstehenden gilt: Wenn zum Anmeldezeitpunkt noch unentschieden ist, ob eine Prüfung beantragt werden soll oder nicht, können Sie, wenn Sie vorerst eine Gebrauchsmusterregistrierungsanmeldung einreichen und innerhalb von drei Jahren ab dem Anmeldedatum die Notwendigkeit zum Erwerb von Rechten entsteht, eine Patentanmeldung auf der Grundlage der Gebrauchsmusterregistrierung einreichen. Wenn nicht, können Sie die Gebrauchsmusterregistrierung aufrechterhalten. Anschließend können Sie eine technische Bewertung des Gebrauchsmusters beantragen und Ihre Rechte ausüben, auch wenn die Notwendigkeit zum Erwerb von Rechten drei Jahre nach der Anmeldung entsteht. Durch die Nutzung des auf der Gebrauchsmusterregistrierung basierenden Patentanmeldesystems können Sie die Kosten für die Anmeldung und den Erwerb von Rechten senken und gleichzeitig bei Bedarf Rechte für den Inhalt Ihrer Anmeldung erwerben.