Folge 7
Bei der Erstellung einer Patentschrift wird festgelegt, ob „Wirkungen der Erfindung“ beschrieben werden sollen oder nicht. Wenn ja, sollte es in der Spalte [Auswirkungen der Erfindung] oder in der Spalte „Art der Ausführung der Erfindung“ vermerkt werden? Es gibt Anwälte und Patentanwälte, die darüber diskutieren, ob dies getan werden sollte (https://jpaa-patent.info/patent/viewPdf/3240).
Bei der Durchsetzung von Rechten, also in Patentverletzungsklagen, wird der technische Umfang einer patentierten Erfindung (Artikel 70 des Patentgesetzes) jedoch nicht nur durch die Angabe in der Beschreibung bestimmt, sondern auch durch das relative Verhältnis zwischen der vorliegenden Erfindung und der gegenständlichen Erfindung können enger oder weiter ausgelegt werden als der Umfang der Ansprüche (siehe Gerichtsfälle 1 und 2 unter „Technischer Umfang patentierter Erfindungen und ihre Auslegung“ in [Referenzmaterialien]).
Es ist angebracht, darauf hinzuweisen, dass eine übermäßige Beschreibung der Wirkungen der Erfindung bei der Erstellung einer Patentschrift den Umfang des Rechts einschränkt. Liegt der Grund für die Nichtigerklärung jedoch in einem Mangel an erfinderischer Tätigkeit (Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 2 des Patentgesetzes) (Artikel 123 Absatz 1 Nummer 2 des Patentgesetzes), können die Rechte nicht ausgeübt werden (Artikel 104-3 des Patentgesetzes). das Patentgesetz). In diesem Fall kann der Rechteinhaber die „vorteilhafte Wirkung“ als Grundlage für die Geltendmachung einer erfinderischen Tätigkeit während des Prozesses einer Verletzungsklage heranziehen (https://www.jpo.go.jp/system/laws/rule/guideline/patent/tukujitu_kijun/document/index/03_0202bm.pdf). Das Verhältnis zwischen der Beschreibung in der Patentschrift und dem Umfang der Rechte wird durch die Abwägung mehrerer Faktoren bestimmt.