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Folge 6

In Japan ist die Zahl der Klagen im Bereich des geistigen Eigentums, einschließlich Patentverletzungsklagen, im Vergleich zu anderen Ländern äußerst gering, und die Erfolgsquote von Patentinhabern bei Patentverletzungsklagen ist geringer als in anderen Ländern (https://www.kantei.go.jp/jp/singi/titeki2/tyousakai/kensho_hyoka_kikaku/tf_chiizai/dai3/sankousiryou03.pdf).
Aus diesem Grund tritt ein Phänomen namens „Japan Passing“ auf. Dies bedeutet, dass die Zahl der Patentanmeldungsfamilien, die in den USA, Europa, China und Südkorea, aber nicht in Japan eingereicht werden, zunimmt.
Als Reaktion darauf ist die Erfolgsquote von Patentinhabern in Patentverletzungsklagen vor den Fachabteilungen für geistiges Eigentum des Bezirksgerichts Tokio und des Bezirksgerichts Osaka in den letzten Jahren gestiegen. Allerdings enden etwa 40 % der Patentverletzungsklagen mit einem Vergleich (https://www.ip.courts.go.jp/vc-files/ip/2023/2022_sintoukei_H26-r4.pdf). Wenn ein gerichtlicher Vergleich in einem Protokoll festgehalten wird, hat diese Erklärung die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil (Artikel 267 der Zivilprozessordnung).
Sobald eine Klage zur Beilegung einer Streitigkeit eingereicht und ein Urteil ergangen ist, werden diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (Artikel 91 der Zivilprozessordnung). Wenn Sie einen Streit ohne Wissen eines Dritten beilegen möchten, können Sie eine Einigung zwischen den Parteien in Betracht ziehen. Die Rechtswirkung eines Vergleichs zwischen den Parteien ist eine Art Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Artikel 695 und 696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Übrigens begann die Vermittlung von geistigem Eigentum im Oktober 2019 (https://www.courts.go.jp/tokyo/saiban/minzi_section29_40_46_47/tizaityoutei/index.html). Die Vermittlung geistigen Eigentums wird grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Wenn zwischen den Parteien bei der Mediation im Bereich des geistigen Eigentums eine Einigung erzielt und diese im Protokoll festgehalten wird, gilt die Mediation als abgeschlossen und diese Erklärung hat die gleiche Wirkung wie eine gerichtliche Einigung (Artikel 16 des Zivilmediationsgesetzes).