Episode 1
Sobald Sie Ihre eigene Kanzlei als Patentanwalt eröffnen und anfangen, alles selbst zu machen, werden Sie die Unzulänglichkeiten anderer Patentkanzleien deutlicher erkennen können. Deshalb werden wir das wirkliche Bild eines Patentamts aufschreiben, das auf der Website zu sehen ist. Zu den Website-Domains gehören „.com“, „.jp“, „.co.jp“ usw. „.com“ ist eine Domain, die für „kommerziell“ steht. „.jp“ ist eine Domain, die „Japan“ repräsentiert. „.co“ in „.co.jp“ ist eine Subdomain, die für „kommerziell“ steht, und „.co.jp“ ist eine Domain, die für ein in Japan registriertes Unternehmen steht. Das Patentamt ist eine Patentanwaltskanzlei, deren Hauptgeschäft darin besteht, Anmeldungen im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken) beim Patentamt zu vertreten. Es ist unangemessen, „.com“ oder „.co.jp“ für die Domain der Website des Patentamts zu verwenden. In Patentämtern, die „.com“ oder „.co.jp“ für ihre Website-Domains verwenden, ist der Direktor (vertretender Patentanwalt) mit IT nicht vertraut und hat unwissende und ungebildete IT-Ingenieure mit der Erstellung der Website beauftragt. Das ist verständlich Du wirfst einfach alles weg. Selbst wenn man ein solches Patentamt mit der Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere im IT-Bereich, beauftragt, ist es unwahrscheinlich, dass es qualitativ hochwertige Anmeldedienstleistungen erbringen kann. Darüber hinaus verfügen einige Patentämter über Websites, die mehrere Sprachen unterstützen. Wenn Sie eine Website erstellen, die mehrere Sprachen unterstützt, platzieren Sie neben der Domain ein Unterverzeichnis, das jede Sprache repräsentiert, und schreiben Sie dort jeden Sprachcode. Der Sprachcode ist durch ISO-3166 definiert und der japanische Code ist „ja“, sodass japanische Websites, die von Organisationen in Japan erstellt wurden, „.jp/ja“ verwenden. Neben den Sprachcodes sind übrigens auch Ländercodes für jedes Land in ISO-639 definiert. Der Ländercode für Japan ist „JP“. Einige Websites von Patentämtern verwechseln den Sprachcode und den Ländercode und führen „jp“ im Unterverzeichnis der japanischen Website auf. Im Falle Japans stellt dies kein Problem dar, da zwischen Sprache und Land eine Eins-zu-eins-Übereinstimmung besteht, was in vielen Ländern der Welt jedoch nicht der Fall ist. Beispielsweise sind das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten Länder, in denen Englisch die Amtssprache ist. Der Sprachcode für Englisch ist „en“, der Ländercode für Großbritannien ist „GB“ und der Ländercode für Amerika ist „US“. Beim Erstellen einer Website, die mehrere Sprachen unterstützt, zeigt die Verwechslung von Sprachcode und Ländercode, dass der Ersteller unwissend und ungebildet ist und die Person, die die Erstellung geleitet hat, ebenso unwissend und ungebildet ist. Das zeigt sich. Im Falle einer Patentkanzlei ist der Urheber das Systempersonal der Kanzlei oder ein Subunternehmer, der Weisungsgeber der Direktor oder der vertretende Patentanwalt. Selbst wenn Sie ein solches Patentamt mit der Bearbeitung Ihrer ausländischen Anmeldungen beauftragen, ist es unwahrscheinlich, dass dieses Ihnen qualitativ hochwertige Anmeldedienstleistungen bieten kann.