Ein Patentamt (Patentanwaltskanzlei) erbringt in erster Linie Vertretungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Begründung und Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten (Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte) beim Patentamt.
Gewerbliche Schutzrechte sind Schutzrechte, die durch Eintragung beim Patentamt entstehen (§ 66 Abs. 1 PatG, § 14 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz, § 20 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz, § 18 Abs 1 des Markengesetzes). Die sogenannten Rechte des geistigen Eigentums unterscheiden sich ihrer Natur nach stark von den im Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 175 und 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) festgelegten dinglichen Rechten.
Wenn Sie also mit einem Konkurrenten in Schwierigkeiten geraten, wird es viel Zeit und Geld kosten, diese zu lösen, und in manchen Fällen kann es sogar sein, dass Sie Ihre soziale Glaubwürdigkeit verlieren.
Neben dem Erwerb gewerblicher Schutzrechte liegt der Schwerpunkt unserer Kanzlei auf der rechtlichen Beratung, um Problemen mit Wettbewerbern vorzubeugen und Unternehmen zum Erfolg zu führen.
(Zu Patentrechten siehe „Technischer Umfang patentierter Erfindungen und ihre Interpretation“ in [Referenzmaterialien])

Ein Beispiel ist der rechtliche Schutz von Software (Computerprogrammen).
Der Programmquellcode ist urheberrechtlich geschützt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 UrhG).
Programmalgorithmen sind patentrechtlich geschützt (Patentgesetz Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 2 Abs. 4).
(Siehe „Software-Prüfungsstandards usw.“ in [Referenzmaterialien])
Von Programmen angezeigte Bilder sind durch das Design Act geschützt (Design Act Artikel 2, Absatz 1, Artikel 2, Absatz 2, Punkt 3).
Auf Bildern dargestellte Marken sind durch das Markengesetz geschützt (Artikel 2, Abschnitt 3, Punkt 7 des Markengesetzes).
Das Gesetz zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs schützt vor unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit Programmen (Artikel 2, Absatz 1, Punkte 17, 18 und 19 des Gesetzes zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs; Absätze 8, 9, 10 und 11 desselben Artikels).

Wir glauben, dass es einige Kunden gibt, die sich Sorgen machen oder mit dem Patentamt, mit dem sie derzeit zusammenarbeiten, unzufrieden sind (Siehe Folgen 1 bis 3 von„Tausend und eine Nacht“).
Unsere Kanzlei bietet diesen Kunden Zweitmeinungen und Termine in der Mitte ihrer Karriere an.
Wenn Sie eine Patent-, Geschmacksmuster- oder Markenanmeldung eingereicht haben, aber leider einen ablehnenden Bescheid erhalten, vertreten wir Sie im Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid (Siehe Folge 10 von„Tausend und eine Nacht“).
Sie können uns gerne kontaktieren.